§ 8 Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Gebühren des KIGA Baselland
§ 8 VSA · Gebühren des KIGA Baselland
1. Bei nachgewiesener Schwarzarbeit werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren auferlegt. Die Gebühr beträgt
a. für jede geleistete Arbeitsstunde von Inspektorinnen und Inspektoren CHF 150.-; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
b. für jede geleistete Arbeitsstunde im Zusammenhang mit administrativen Arbeiten CHF 100.-; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
c. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen eine Grundgebühr von CHF 60.- zuzüglich CHF 1.- pro gefahrenen Kilometer;
d. für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.- pro Seite;
e. für weitere Auslagen wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen gemäss Aufwand.
2. Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen Person reduziert werden.
3. Die Gebühr für mutwillig erfolgte Anzeigen bemisst sich nach Abs. 1.
4. Bei einer mandatierten Kontrolltätigkeit stellt das KIGA Baselland dem mandatierten Dritten zeitgleich mit der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie seiner Verfügung zu.