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814.11 VSA CH-BL

§ 6 Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Zwangsmassnahmen und Sanktionen

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§ 6 VSA · Zwangsmassnahmen und Sanktionen

1. Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn

a. der mit der Kontrolle beauftragten Person der Zutritt zur Baustelle oder zum Betrieb verweigert oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht wird;

b. die Identität von Personen nicht preisgegeben wird;

c. wissentlich falsche Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert wird;

d. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb der vom Kontrollorgan gesetzten Frist geliefert werden.

2. Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom KIGA Baselland verfügt.

3. Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten zu

a. dem mandatierten Kontrollorgan mit Rechtskraft der Verfügung;

b. im Falle einer Einstellung der Arbeiten dem mandatierten Kontrollorgan und dem Auftraggeber zeitgleich mit der Eröffnung der Verfügung.

4. Die Liste gemäss § 15 Abs. 5 GSA kann beim KIGA Baselland eingesehen werden.

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