814.11
VSA
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Aufsicht
§ 5 VSA · Aufsicht
1. Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland).
2. Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten Dritten übertragen.