Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.11 VSA CH-BL

§ 4 Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Beauftragung von Dritten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VSA · Beauftragung von Dritten

1. Bei der Ausgestaltung des Inhalts einer Leistungsvereinbarung mit einem Dritten sind die folgenden Grundsätze zu beachten

a. Der Regierungsrat legt die sachliche Zuständigkeit eines Dritten anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Codes) fest.

b. Die dem Kanton Basel-Landschaft vom Bund auferlegten Rahmenbedingungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden berücksichtigt.

c. Für die Berichterstattung an und die Abrechnung des Kantons Basel-Landschaft mit dem Bund wird die bundesrechtliche Konformität der erforderlichen Angaben durch den Dritten sichergestellt.

← § 3 VSA Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Strategie § 5 VSA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →