Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.11 VSA CH-BL

§ 3 Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Berichterstattung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 VSA · Berichterstattung

1. Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit.

2. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.

← § 2 VSA Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Strategie § 4 VSA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →