814.11
VSA
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Berichterstattung
§ 3 VSA · Berichterstattung
1. Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.