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814.11 VSA CH-BL

§ 2 Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Risikobranchen

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§ 2 VSA · Risikobranchen

1. Die Festlegung der Risikobranchen erfolgt jährlich auf der Basis einer Risikoanalyse durch den Regierungsrat in Absprache mit der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM).

2. Die Festlegung der Risikobranchen durch den Regierungsrat erfolgt anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Codes).

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