813
CH-BL
§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Verhältnis zum bisherigen Recht
§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Verhältnis zum bisherigen Recht
1. Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven durch, muss es zuerst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.