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813 CH-BL

§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Verhältnis zum bisherigen Recht

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§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Verhältnis zum bisherigen Recht

1. Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven durch, muss es zuerst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

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