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813 CH-BL

§ 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Vollzug

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§ 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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