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CH-BL
§ 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Jährliche Einlage und Höchstbestand
§ 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Jährliche Einlage und Höchstbestand
1. Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Wenn dieser Anteil 10'000 Franken nicht erreicht, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.