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813 CH-BL

§ 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Berechtigte Unternehmen

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§ 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Berechtigte Unternehmen

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt. Unter Vorbehalt des Einvernehmens mit dem Bundesrat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind bereits Unternehmen mit 10 Arbeitnehmern berechtigt.

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