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813 CH-BL

§ 14 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Aufhebung

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§ 14 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Aufhebung

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben durchzuführenden Auflösung der bestehenden Reserven, dieses Gesetz aufzuheben.

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