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CH-BL
§ 14 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Aufhebung
§ 14 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Aufhebung
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben durchzuführenden Auflösung der bestehenden Reserven, dieses Gesetz aufzuheben.