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813 CH-BL

§ 11 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Aufhebung bisherigen Rechts

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§ 11 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind, hebt der Regierungsrat auf

a. das Gesetz vom 12. Mai 1952 über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung,

b. den Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1952 über den Vollzug des Arbeitsbeschaffungsreservegesetzes (ARG) vom 12. Mai 1952.

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