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813 CH-BL

§ 1 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Grundsatz

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§ 1 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden gewähren denjenigen Unternehmen Steuervergünstigungen, welche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden.

2. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Grundsatz § 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven →

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