Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813 CH-BL

Grundsatz

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1. Kanton und Gemeinden gewähren denjenigen Unternehmen Steuervergünstigungen, welche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden.

2. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt. Unter Vorbehalt des Einvernehmens mit dem Bundesrat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven sind bereits Unternehmen mit 10 Arbeitnehmern berechtigt.

1. Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Wenn dieser Anteil 10'000 Franken nicht erreicht, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

1. Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei der Staats- und Gemeindesteuer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt,

b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird,

c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

2. Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

1. Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach dem Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 1974.

1. Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 beurteilt.

1. Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven durch, muss es zuerst die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

1. Das Gesetz vom 12. Mai 1952 über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung wird wie folgt geändert: ...

1. Sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind, hebt der Regierungsrat auf

a. das Gesetz vom 12. Mai 1952 über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung,

b. den Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1952 über den Vollzug des Arbeitsbeschaffungsreservegesetzes (ARG) vom 12. Mai 1952.

1. Dieses Gesetz wird erstmals auf die Steuerveranlagung des Steuerjahres 1989 angewendet.

2. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben durchzuführenden Auflösung der bestehenden Reserven, dieses Gesetz aufzuheben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →