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CH-BL
§ 9 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Archäologische Untersuchungen
Schutzmassnahmen
§ 9 Archäologiegesetz, ArchG · Archäologische Untersuchungen
1. Archäologische Untersuchungen sind Grabungen und Untersuchungen an Geländeteilen oder Gebäuden oder Gebäudeteilen oder -überresten, die dazu dienen, archäologische Befunde zu erfassen, zu dokumentieren und für die Geschichte wichtige Erkenntnisse zu gewinnen.
2. Als archäologische Untersuchung gelten auch das systematische Suchen nach sowie das Auflesen und Sammeln von beweglichen archäologischen Objekten, insbesondere mit elektronischen Hilfsmitteln wie z.B. Metalldetektoren.
3. Archäologische Untersuchungen dürfen nur von der Fachstelle durchgeführt werden; diese kann Drittpersonen damit beauftragen.