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§ 8 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Raumplanerische Massnahmen

Schutzmassnahmen
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§ 8 Archäologiegesetz, ArchG · Raumplanerische Massnahmen

1. Kanton und Gemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutzzonen zur Erhaltung der ortsfesten archäologischen Schutzobjekte.

2. Die geschützten archäologischen Stätten und Zonen werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben.

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