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§ 7 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen

Schutzmassnahmen
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§ 7 Archäologiegesetz, ArchG · Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen

1. Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinde archäologische Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte auf und ordnet die nötigen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen an.

2. Die Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen werden nach Absprache mit den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen angeordnet. Allfällige Entschädigungen für landwirtschaftlich genutzten Boden werden in Rücksprache mit der zuständigen Fachstelle festgelegt.

3. Das Inventar enthält eine Beschreibung der Stätte oder Zone und die Begründung ihrer Schutzwürdigkeit. Es nennt die vom Regierungsrat angeordneten Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen.

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