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§ 6 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Schutz von archäologischen Stätten und Zonen

Schutzmassnahmen
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§ 6 Archäologiegesetz, ArchG · Schutz von archäologischen Stätten und Zonen

1. Der Schutz von archäologischen Stätten und Zonen kann erreicht werden durch

a. Aufnahme in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen;

b. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;

c. archäologische Untersuchung;

d. Konservierung und Restaurierung;

e. Erwerb durch den Kanton.

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