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CH-BL
§ 6 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Schutz von archäologischen Stätten und Zonen
Schutzmassnahmen
§ 6 Archäologiegesetz, ArchG · Schutz von archäologischen Stätten und Zonen
1. Der Schutz von archäologischen Stätten und Zonen kann erreicht werden durch
a. Aufnahme in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen;
b. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
c. archäologische Untersuchung;
d. Konservierung und Restaurierung;
e. Erwerb durch den Kanton.