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§ 5 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Gefährdungs- und Zerstörungsverbot

Schutzobjekte
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§ 5 Archäologiegesetz, ArchG · Gefährdungs- und Zerstörungsverbot

1. Archäologische Stätten, archäologische Zonen und bewegliche archäologische Objekte dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

2. Die Änderung der Nutzung einer geschützten archäologischen Stätte oder einer archäologischen Zone ist bewilligungspflichtig.

3. Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Fruchtfolgebewirtschaftung ist von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.

4. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erhaltung der Substanz oder wesentlicher Bestandteile der Stätte oder Zone gewährleistet ist.

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