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§ 4 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Archäologische Stätten und Zonen

Schutzobjekte
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§ 4 Archäologiegesetz, ArchG · Archäologische Stätten und Zonen

1. Archäologische Stätten sind im Gelände erkennbare, erforschte und unerforschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen usw., an denen sich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben.

2. Archäologische Zonen sind erforschte und unerforschte Gebiete, Schichtzusammenhänge, Geländeformationen usw., an denen sich nachweislich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben oder wo solche mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

3. Als archäologisches Schutzobjekt gilt insbesondere das Gebiet der ehemaligen Römerstadt Augusta Raurica.

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