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§ 3 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Im Allgemeinen

Schutzobjekte
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§ 3 Archäologiegesetz, ArchG · Im Allgemeinen

1. Schutzobjekte sind ortsfeste archäologische Stätten und Zonen sowie bewegliche archäologische Objekte aus dem Kantonsgebiet, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteile des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.

2. Den archäologischen Schutzobjekten gleichgestellt sind geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Mineralien- und Fossilienfundstellen, die bei Eingriffen in den Boden unvermutet zum Vorschein kommen. Eine allfällige Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte oder die Formulierung von Schutzmassnahmen sind im Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz geregelt.

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