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§ 27 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Inkrafttreten

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 27 Archäologiegesetz, ArchG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt auf Beschluss des Regierungsrates in Kraft.

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