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§ 26 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 26 Archäologiegesetz, ArchG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 10. Oktober 1921 betreffend die Erhaltung von Altertümern wird aufgehoben.

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