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CH-BL
§ 25 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Übertretungen
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25 Archäologiegesetz, ArchG · Übertretungen
1. Wer ortsfeste archäologische Schutzobjekte oder bewegliche archäologische Objekte ohne Bewilligung verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt, wird mit Busse bestraft.
2. In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000 erhöht werden.
3. Die Bussen sollen für die Archäologie Verwendung finden.