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§ 24 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Urheberrechte

Vollzug
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§ 24 Archäologiegesetz, ArchG · Urheberrechte

1. Die Urheberrechte, welche bei der Durchführung und Auswertung von archäologischen Untersuchungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle entstehen, gehen an den Kanton über.

2. Werden andere Personen zur Durchführung und Auswertung von archäologischen Untersuchungen beigezogen, sind die Urheberrechte dem Kanton vertraglich zu sichern.

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