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§ 23 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Beiträge an archäologische Stätten und Zonen sowie bewegliche archäologische Objekte

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§ 23 Archäologiegesetz, ArchG · Beiträge an archäologische Stätten und Zonen sowie bewegliche archäologische Objekte

1. Der Kanton kann an die Konservierung und die Restaurierung geschützter archäologischer Stätten und an diejenige beweglicher archäologischer Objekte Beiträge gewähren.

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