793
ArchGLArchLegArch
CH-BL
§ 22 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Wiederherstellungspflicht
Vollzug
§ 22 Archäologiegesetz, ArchG · Wiederherstellungspflicht
1. Werden geschützte archäologische Stätten, archäologische Zonen oder bewegliche archäologische Objekte beeinträchtigt oder zerstört, legt der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Fachstelle die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen fest.