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§ 22 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Wiederherstellungspflicht

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§ 22 Archäologiegesetz, ArchG · Wiederherstellungspflicht

1. Werden geschützte archäologische Stätten, archäologische Zonen oder bewegliche archäologische Objekte beeinträchtigt oder zerstört, legt der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Fachstelle die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen fest.

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