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§ 21 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Aufsicht

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§ 21 Archäologiegesetz, ArchG · Aufsicht

1. Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die Einhaltung der Schutzvorschriften für die geschützten archäologischen Stätten und Zonen.

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