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§ 20 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Anmerkung im Grundbuch
Vollzug
§ 20 Archäologiegesetz, ArchG · Anmerkung im Grundbuch
1. Für Grundstücke, auf denen sich geschützte archäologische Stätten oder Zonen befinden, ist gemäss Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung «geschützte archäologische Stätte» oder «geschützte archäologische Zone» anzumerken.
2. Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen.
3. Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.