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§ 2 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Aufgaben

Grundsätze
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§ 2 Archäologiegesetz, ArchG · Aufgaben

1. Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit den Eigentümern und Eigentümerinnen sowie den Benutzern und Benutzerinnen für den Schutz der archäologischen Stätten und der archäologischen Zonen.

2. Der Kanton fördert den fachgerechten Unterhalt der geschützten archäologischen Stätten und die wissenschaftliche Erforschung der archäologischen Stätten und Zonen sowie der beweglichen Objekte.

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