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§ 19 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Verfahren

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§ 19 Archäologiegesetz, ArchG · Verfahren

1. Die Aufnahme von archäologischen Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte sowie deren Streichung aus dem Inventar sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Beschlüsse sind den betroffenen Einwohnergemeinden, den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen schriftlich zu eröffnen.

2. Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aufnahme in das Inventar hat keine aufschiebende Wirkung.

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