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§ 18 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Nachführung des Inventars der geschützten archäologischen Stätten und Zonen

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§ 18 Archäologiegesetz, ArchG · Nachführung des Inventars der geschützten archäologischen Stätten und Zonen

1. Das Inventar der orstfesten archäologischen Schutzobjekte wird laufend nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.

2. Der Regierungsrat kann nach Anhören der Fachstelle eine geschützte archäologische Stätte oder Zone aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar geführt haben, nicht mehr gegeben sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.

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