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§ 17 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Provisorische Schutzmassnahmen

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§ 17 Archäologiegesetz, ArchG · Provisorische Schutzmassnahmen

1. Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete archäologische Stätten und Zonen provisorische Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen.

2. Provisorische Schutzmassnahmen sind innert 3 Monate durch den Regierungsrat zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1 Jahr verlängern.

3. Beschwerden gegen provisorische Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

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