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§ 16 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Direktion

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§ 16 Archäologiegesetz, ArchG · Direktion

1. Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.

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