§ 15 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Kantonale Fachstelle
§ 15 Archäologiegesetz, ArchG · Kantonale Fachstelle
1. Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie.
2. Sie bestimmt nach den gültigen Erkenntnissen der Wissenschaft den Grad und den Zeitpunkt der notwendigen Untersuchung archäologischer Stätten und Zonen und führt diese durch.
3. Sie veröffentlicht die Ergebnisse der archäologischen Untersuchungen, soweit ein öffentliches Interesse daran besteht, innert angemessener Frist.
4. Sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme von archäologischen Stätten und Zonen in das Inventar.
5. Sie sorgt für eine angemessene und fachgerechte Konservierung oder Restaurierung kantonseigener archäologischer Stätten.
6. Sie unterstützt Bemühungen um eine fachgerechte Konservierung und Restaurierung von nicht kantonseigenen archäologischen Stätten durch Beratungen, Arbeitsleistungen oder die Gewährung von finanziellen Beiträgen.
7. Sie stellt die Koordination mit den kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaft sowie für Denkmalpflege sicher.