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§ 14 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Enteignung

Schutzmassnahmen
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§ 14 Archäologiegesetz, ArchG · Enteignung

1. Die Enteignung dinglicher Rechte an Grundstücken, auf welchen sich geschützte archäologische Stätten oder Zonen befinden, ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.

2. Bei Enteignung von landwirtschaftlichen Grundstücken muss ein Realersatz in nützlicher Distanz geleistet werden. In Ausnahmefällen kann auf die Gewährung eines Realersatzes verzichtet werden.

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