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CH-BL
§ 13 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Baueinsprachen
Schutzmassnahmen
§ 13 Archäologiegesetz, ArchG · Baueinsprachen
1. Die Fachstelle erhebt gegen Bauvorhaben, von denen bekannt oder zu vermuten ist, dass sie archäologische Stätten oder Zonen berühren oder beeinträchtigen, im Rahmen des Baugesuchsverfahrens Einsprache und verlangt die Einplanung einer archäologischen Untersuchung in das Bauvorhaben. Erfolgt die Zusicherung, dass eine archäologische Untersuchung vor Baubeginn durchgeführt werden kann, wird die Einsprache zurückgezogen.
2. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften, insbesondere über die Behandlung von Baugesuchen im Gebiet von Augusta Raurica sowie über das Vorgehen bei Tiefbauten.