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§ 12 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Eigentum an beweglichen archäologischen Objekten

Schutzmassnahmen
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§ 12 Archäologiegesetz, ArchG · Eigentum an beweglichen archäologischen Objekten

1. Archäologische Funde sind Eigentum des Kantons.

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