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CH-BL
§ 11 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Meldepflicht
Schutzmassnahmen
§ 11 Archäologiegesetz, ArchG · Meldepflicht
1. Wer bewegliche archäologische Objekte, archäologische Stätten oder Zonen findet oder entdeckt, muss sie unverzüglich der Fachstelle melden.
2. Die beweglichen archäologischen Objekte und die archäologischen Stätten und Zonen dürfen vom Zeitpunkt der Auffindung oder Entdeckung bis zum Eintreffen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Fachstelle in keiner Weise verändert werden.