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§ 10 Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG) - Duldungspflicht

Schutzmassnahmen
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§ 10 Archäologiegesetz, ArchG · Duldungspflicht

1. Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem Grundstück archäologische Überreste befinden oder solche mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden.

2. Die Fachstelle führt die Untersuchungen in Absprache mit den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen innert nützlicher Frist und in archäologisch-wissenschaftlich verantwortbarem Rahmen durch.

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