793.11
ArchVo
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Unterhaltsarbeiten im Tiefbau
Gefährdungs- und Zerstörungsverbot
§ 8 ArchVo · Unterhaltsarbeiten im Tiefbau
1. Werden im Bereich geschützter archäologischer Stätten oder Zonen im Rahmen des Tiefbaus Unterhaltsarbeiten mit Eingriffen in das Erdreich vorgenommen, haben das Tiefbauamt und die Gemeinden hierüber die Fachstelle rechtzeitig zu orientieren und diese im Rahmen der Projektierung zur Vernehmlassung einzuladen.