793.11
ArchVo
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Bewilligungserteilung
Gefährdungs- und Zerstörungsverbot
§ 6 ArchVo · Bewilligungserteilung
1. Ob die Bewilligung erteilt werden kann, richtet sich nach der wissenschaftlich-archäologischen Bedeutung der archäologischen Substanz, in die eingegriffen werden soll.
2. Sie ist auch möglich, wenn eine archäologische Stätte, eine archäologische Zone oder ein bewegliches archäologisches Objekt den Grad eines Schutzobjekts erreicht.
3. Wurden zur Erhaltung ortsfester archäologischer Schutzobjekte Schutzzonen ausgeschieden, bestimmt die Nutzungsplanung die Eingriffsmöglichkeiten in die archäologische Substanz.