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793.11 ArchVo CH-BL

§ 5 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Landwirtschaftliche Nutzung

Gefährdungs- und Zerstörungsverbot
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§ 5 ArchVo · Landwirtschaftliche Nutzung

1. Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Fruchtfolgebewirtschaftung ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern

a. der Boden nicht tiefer als 20 cm bearbeitet wird und

b. die Bodenbearbeitung die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft[3] (Düngung, Bodenschutz, Schädlingsbekämpfung usw.) erfüllt.

2. Jede andere Bewirtschaftung bedarf nach Rücksprache mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («dem Ebenrain») einer Archäologiebewilligung.

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