793.11
ArchVo
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Bewilligungspflicht
Gefährdungs- und Zerstörungsverbot
§ 3 ArchVo · Bewilligungspflicht
1. Für archäologische Stätten, Zonen und bewegliche Objekte besteht ein Gefährdungs- und Zerstörungsverbot. Davon ausgenommen sind archäologische Untersuchungen.
2. Eingriffe, welche zu Veränderungen, Zerstörungen oder Gefährdungen archäologischer Substanz führen, bedürfen einer Archäologiebewilligung (§ 5 Abs. 1 des Archäologiegesetzes vom 11. Dezember 2002 ArchG). Dies gilt insbesondere auch für Nutzungsänderungen jeder Art bei geschützten archäologischen Stätten und Zonen (§ 5 Abs. 2 ArchG).