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793.11 ArchVo CH-BL

§ 3 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Bewilligungspflicht

Gefährdungs- und Zerstörungsverbot
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§ 3 ArchVo · Bewilligungspflicht

1. Für archäologische Stätten, Zonen und bewegliche Objekte besteht ein Gefährdungs- und Zerstörungsverbot. Davon ausgenommen sind archäologische Untersuchungen.

2. Eingriffe, welche zu Veränderungen, Zerstörungen oder Gefährdungen archäologischer Substanz führen, bedürfen einer Archäologiebewilligung (§ 5 Abs. 1 des Archäologiegesetzes vom 11. Dezember 2002 ArchG). Dies gilt insbesondere auch für Nutzungsänderungen jeder Art bei geschützten archäologischen Stätten und Zonen (§ 5 Abs. 2 ArchG).

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