§ 2 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Nutzungsplanung
§ 2 ArchVo · Nutzungsplanung
1. Kanton und Gemeinden scheiden im Rahmen der Nutzungsplanung für ortsfeste archäologische Schutzobjekte archäologische Schutzzonen aus.
2. Schutzzweck, Schutzmassnahmen und Nutzungsmöglichkeiten sind in den Nutzungsplanungen festzulegen.
3. In Bauzonen ist im Rahmen der Nutzungsplanung für Schutzzonen zur Erhaltung ortsfester archäologischer Schutzobjekte folgende Abstufung anzustreben
a. Schutzzonen, die der archäologischen Forschung vorbehalten sind. Nutzungen sowie Bauten und Anlagen, welche dieser Zielsetzung widersprechen, sind untersagt.
b. Schutzzonen, welche eine Bautätigkeit ohne wesentlichen Eingriff in die archäologische Substanz zulassen (Bauen über den Ruinen).
c. Schutzzonen, in welchen konventionelles Bauen je nach Ergebnis einer durchzuführenden archäologischen Untersuchung zulässig ist.