793.11
ArchVo
CH-BL
§ 17 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Verfahren
Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen
§ 17 ArchVo · Verfahren
1. Die Fachstelle beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme einer archäologischen Stätte oder Zone in das Inventar mit den dazugehörigen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen.