Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
793.11 ArchVo CH-BL

§ 17 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Verfahren

Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 ArchVo · Verfahren

1. Die Fachstelle beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme einer archäologischen Stätte oder Zone in das Inventar mit den dazugehörigen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen.

← § 16 ArchVo Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Gebiet § 18 ArchVo →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →