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793.11 ArchVo CH-BL

§ 16 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Archäologische Untersuchungen bei Tiefbauten

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§ 16 ArchVo · Archäologische Untersuchungen bei Tiefbauten

1. Bei Tiefbauten (Neu- oder Erweiterungsbauten) kann die Fachstelle im Rahmen des Auflage- und Einspracheverfahrens die vorgängige oder baubegleitende Durchführung einer archäologischen Untersuchung verlangen.

2. Führen archäologische Untersuchungen zu positiven Befunden, ist den Ergebnissen bei der Projektrealisierung so weit wie möglich Rechnung zu tragen.

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