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793.11 ArchVo CH-BL

§ 14 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Baubegleitende, etappierte archäologische Untersuchung (mit Baubewilligung)

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§ 14 ArchVo · Baubegleitende, etappierte archäologische Untersuchung (mit Baubewilligung)

1. Dient eine archäologische Untersuchung lediglich Dokumentationszwecken, kann diese baubegleitend und etappenweise durchgeführt werden.

2. Liegt hierfür die Zustimmung der Bauherrschaft schriftlich vor, zieht die Fachstelle die Einsprache zurück und weist die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung mit der entsprechenden Auflage zu versehen.

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