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793.11 ArchVo CH-BL

§ 13 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Baubegleitende archäologische Untersuchung (mit Teilbaubewilligung)

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§ 13 ArchVo · Baubegleitende archäologische Untersuchung (mit Teilbaubewilligung)

1. Wird die archäologische Untersuchung baubegleitend mit den Aushubarbeiten durchgeführt, bedarf es einer Teilbaubewilligung nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes.

2. Die Baubewilligungsbehörde erteilt die Teilbaubewilligung auf Antrag der Bauherrschaft.

3. Zuvor orientiert sie die Bauherrschaft schriftlich über den Stand des Baubewilligungsverfahrens.

4. Fördert die archäologische Untersuchung keine erhaltenswerte archäologische Substanz zu Tage, zieht die Fachstelle die Einsprache zurück und weist die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung aus archäologischer Sicht zu erteilen.

5. Fördert die archäologische Untersuchung erhaltenswerte archäologische Substanz zutage, zieht die Fachstelle

a. die Einsprache zurück und weist die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen; oder

b. sie weist die Baubewilligungsbehörde an, in Gutheissung der Einsprache das Baugesuch abzuweisen.

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