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793.11 ArchVo CH-BL

§ 12 Verordnung zum Archäologiegesetz (ArchVo) - Vorgängige archäologische Untersuchung (ohne Baubewilligung)

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§ 12 ArchVo · Vorgängige archäologische Untersuchung (ohne Baubewilligung)

1. Erfolgt die Zusicherung, dass eine archäologische Untersuchung vor Baubeginn durchgeführt werden kann, zieht die Fachstelle im Baubewilligungsverfahren die Einsprache zurück.

2. Je nach Befund der archäologischen Untersuchung weist die Fachstelle die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung mit oder ohne Auflagen zu erteilen oder zu verweigern. Vorher darf die Baubewilligung nicht erteilt werden.

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